Allgemeine Unterrichtsbedingungen (AGB)
Als Ergänzung zum Unterrichtsvertrag mit monatlicher Zahlweise: gilt nicht bei "Fünferkarte" oder Einzelstunden
1. Allgemeines
Für den Unterricht gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Der/die Schüler/in (bzw. der gesetzliche Vertreter) erklärt durch Abschluss des Unterrichtsvertrages, dass er/sie auf die allgemeinen Unterrichtsbedingungen hingewiesen wurde und mit ihnen in vollem Umfang einverstanden ist.
2. Ferien
An gesetzlichen Feiertagen und in den Ferien für allgemeinbildende Schulen fällt der Unterricht aus, ohne dass dies Einfluss auf das vereinbarte Honorar hat. Es gelten die Schulferien des Landes Hessen. Der letzte Schultag vor den Ferien gilt bereits als Ferientag.
3. Unterrichtsausfall und Krankheit
Nimmt der/die Schüler/in aus Gründen, die nicht die Lehrkraft zu vertreten hat, am Unterricht nicht teil, so kann die Lehrkraft gleichwohl die entsprechende Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.
Der Schüler/die Schülerin verpflichtet sich, nicht zum Unterricht zu erscheinen, wenn er/sie so krank ist, dass für die Lehrkraft eine unmittelbare Ansteckungsgefahr besteht. Das Unterrichtshonorar bleibt hiervon unberührt. Bei längerer Erkrankung des/der Schüler/in entfällt das anteilige Honorar nach Ablauf von vier Wochen.
Sollte der Unterricht wegen Erkrankung der Lehrkraft entfallen, so wird das Honorar, falls es sich um mehr als zwei ausgefallene Stunden im Kalenderjahr handelt, um den auf die ausgefallene Unterrichtszeit entfallenden Anteil gekürzt.
4. Honoraranhebung
Eine Erhöhung des Unterrichtshonorars durch die Lehrkraft kann frühestens nach einjähriger Laufzeit dieses Vertrages erfolgen. Sie muss dem Schüler bis zum 10. Januar (mit Geltung ab 1. März) bzw. 10. Juli (Geltung ab 1. September) angekündigt werden.
5. Kündigung
Mit Beginn des Unterrichtsvertrages entsteht eine Probezeit von 2 Monaten, während der beide Parteien ohne Kündigungsfrist vom Vertrag zurücktreten können. Danach gilt: Der Unterrichtsvertrag kann nur zum 31. August und 28. bzw. 29. Februar eines jeden Jahres schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung muss bis zum 15. Juli bzw. 15. Januar vorliegen. Während des Schulhalbjahres ist eine Kündigung nur aus zwingendem Anlass (z. B. länger dauernde Krankheit, Umzug o. Ä.) möglich.
6. Haftung
Es besteht keine Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die bei der Teilnahme am Unterricht oder bei Veranstaltungen des Blockflötenstudios Gisela Rothe entstehen.